Lizenzvertrag (EULA) — Swiftli Smart HR
Version 1.2, Stand 2. September 2026.
Dieser Vertrag gilt für Direktbezüge über shop.swiftli.ch zwischen Adrian Pahl, handelnd unter Pahl Digital Art (Einzelunternehmen), Seestrasse 34, 8802 Kilchberg ZH («Lizenzgeber»), und der in der Bestellbestätigung mit ihrem vollständigen rechtlichen Namen bezeichneten Vertragspartei («Lizenznehmer»). Bei einem Einzelunternehmen ist Lizenznehmer die natürliche Person, die den Betrieb in eigenem Namen führt. Massgebend sind die beim Kauf angezeigte Produktbeschreibung, die Bestellbestätigung und diese versionierte EULA. Die Bestellbestätigung gibt die vereinbarte Produktfassung wieder und enthält die vollständige, beim Abschluss akzeptierte EULA als Vertragsnachweis.
1. Gegenstand und Systemgrenze
1.1 Lizenziert wird die native macOS-Anwendung «Swiftli Smart HR» mit den in der Bestellbestätigung bezeichneten Komponenten und der zugehörigen Dokumentation.
1.2 Der Kern der Software und die autoritative HR-Fachablage laufen lokal auf den Geräten des Lizenznehmers. Optionale Online-Zusätze und die Lizenzprüfung bearbeiten nur die in ihrer Produktbeschreibung und der Datenschutzerklärung genannten Daten. Der Lizenzgeber greift nicht auf Namen, Löhne, Absenzen oder Dokumente der lokalen HR-Fachablage zu.
2. Grundlizenz und Aktualisierungen
2.1 Die Grundlizenz wird pro Betrieb einmal erworben. Das Nutzungsrecht an der bereitgestellten Fassung ist zeitlich unbefristet. Es umfasst die in der massgebenden Produktbeschreibung als Grundfunktionen bezeichneten Module und Landessprachen einschliesslich der lokalen Planungsfunktion («Planner»). Zubuchbare Zusätze nach Ziffer 5, insbesondere Smart Assistant, sind nicht eingeschlossen.
2.2 Fehlerbehebungen und rechtliche Anpassungen, die der Lizenzgeber für die bezogene Produktfassung allgemein bereitstellt, sind ohne erneute Grundlizenzgebühr eingeschlossen. Ohne ausdrückliche Zusage besteht kein Anspruch auf eine bestimmte künftige Funktion, eine unbefristete Bereitstellung von Updates oder die Unterstützung jeder künftigen macOS-Version. Das Nutzungsrecht an der zuletzt bereitgestellten Fassung bleibt bestehen.
2.3 Bei einem Stufenwechsel wird die Grundlizenz nicht erneut geschuldet. Für Betriebe mit höchstens fünf aktiven Mitarbeitenden ist für den Grundumfang kein Stufen-Abonnement erforderlich. Eine Anrechnung der Grundlizenz ergibt sich aus der Bestellbestätigung.
3. Nutzungsumfang und gesetzliche Befugnisse
3.1 Die Nutzung ist auf die interne Personalverwaltung des eigenen Betriebs beschränkt. Mehrere Standorte desselben Rechtsträgers sind eingeschlossen. Die Nutzung für rechtlich selbständige Drittbetriebe erfordert eine gesonderte Vereinbarung.
3.2 Die lizenzierte Stufe richtet sich nach der Zahl der aktiven Personen gemäss AGB Ziffer 3.2. Überschreitungen wirken auf die Folgeperiode; der Funktionsumfang innerhalb einer aktiven Stufe ist gleich.
3.3 Die Software darf auf beliebig vielen Geräten installiert werden, die dem Lizenznehmer gehören oder von ihm kontrolliert werden.
3.4 Ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht gestattet sind die Vermietung, Unterlizenzierung, Bereitstellung für Drittbetriebe, Umgehung wirksamer technischer Schutzmassnahmen oder Verbreitung von Programmkopien ausser im Rahmen einer gesetzlich zulässigen vollständigen Übertragung. Dieses Verbot erfasst keine Handlung, die das zwingende Recht ausdrücklich erlaubt.
3.5 Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere der bestimmungsgemässe Gebrauch und gegebenenfalls die Weiterveräusserung nach Art. 12 Abs. 2 URG, die Beschaffung notwendiger Schnittstelleninformationen unter den Voraussetzungen von Art. 21 URG sowie Sicherungskopien nach Art. 24 Abs. 2 URG. Ebenso bleiben die nach Art. 39a Abs. 4 URG erlaubten Umgehungen zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung unberührt. Bei einer zulässigen vollständigen Übertragung stellt der bisherige Lizenznehmer die Nutzung ein und entfernt seine übrigen Programmkopien.
4. Lizenzschlüssel und Prüfung
4.1 Lizenzschlüssel und Instanzkennungen dienen der Zuordnung des Nutzungsrechts, der Betrugsabwehr und der Prüfung des Lizenzstatus.
4.2 Die Software bestätigt ihren Lizenzstatus periodisch über eine verschlüsselte Verbindung. Übermittelt werden Kennungen von Lizenz und Instanz, Lizenzzustand, Stufe, Mitarbeiterzahl als blosse Zahl, Zahl der Outlets, ein Mandanten-Kennzeichen, gegebenenfalls eine gehashte App-Store-Abo-Kennung, Softwareversion, IP-/Verbindungsdaten und Zeitstempel. Inhalte der lokalen HR-Fachablage werden nicht übermittelt. Die ergänzenden Datenschutzangaben zur Lizenzprüfung werden vor der Produktfreigabe veröffentlicht.
4.3 Ohne Prüfverbindung läuft die Software während 30 Tagen nach der letzten Bestätigung weiter. Eine ausschliesslich durch den Lizenzgeber verursachte Störung der Prüfung beschränkt das Nutzungsrecht nicht; der Lizenzgeber stellt in diesem Fall eine zumutbare Ersatzbestätigung bereit.
5. Zusätze
Smart Assistant, Swiftli Private Relay, Mobile Companion und Premium Support setzen das jeweils aktive Abonnement voraus. Mobile Companion setzt Swiftli Private Relay voraus. Die Produktbeschreibung nennt Leistungsumfang und technische Voraussetzungen.
6. NFR- und Testlizenzen
Als «NFR» oder «Trial» bezeichnete Lizenzen sind zeitlich befristet, nicht übertragbar und nicht für den Produktivbetrieb bestimmt. Sie können mit angemessener Mitteilung widerrufen werden. Eine Umwandlung in eine Grundlizenz kann ohne Neuinstallation erfolgen.
7. Abonnementende, Verzug und Lizenzverletzungen
7.1 Nach Ende eines Stufen-Abonnements bleibt die bezahlte Grundlizenz für den Grundumfang und bis zu fünf aktive Mitarbeitende bestehen. Übersteigt der aktive Bestand diese Grenze, dürfen verändernde Funktionen bis zur erneuten Lizenzierung einer passenden Stufe beschränkt werden; vorhandene Daten bleiben lesbar. Das unbefristete Grundnutzungsrecht erlischt nicht.
7.2 Bei Zahlungsverzug dürfen nur die von der offenen Zahlung abhängigen Rechte nach der in den AGB vorgesehenen Nachfrist vorübergehend ausgesetzt werden. Nach vollständiger Zahlung wird der vertragsgemässe Umfang unverzüglich wiederhergestellt.
7.3 Eine Rückbuchung ist nicht automatisch eine Lizenzverletzung. Bei einer erheblichen Vertragsverletzung kann der Lizenzgeber nach Mitteilung in Textform und einer angemessenen Nachfrist die betroffenen Nutzungsrechte aussetzen. Eine sofortige vorübergehende Sperre ist nur bei vorsätzlicher Umgehung der Lizenzprüfung oder einer akuten Sicherheitsgefahr zulässig. Nach Behebung wird der vertragsgemässe Umfang wiederhergestellt. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7.4 Im Lesemodus bleiben Daten einsehbar. Eine Löschung lokaler Betriebsdaten durch den Lizenzgeber findet nicht statt.
8. Weiterentwicklung
8.1 Der Lizenzgeber darf Fehler beheben, Sicherheits- und Kompatibilitätsanpassungen vornehmen und die Software weiterentwickeln. Der bei Vertragsschluss zugesicherte Kern der bezogenen Grundfassung wird nicht einseitig entzogen.
8.2 Neue Module oder wesentliche Zusatzfunktionen können als eigene Produkte angeboten werden.
9. Mängel, Haftung und Schutzrechte
9.1 Bei einem reproduzierbaren wesentlichen Mangel darf der Lizenzgeber zunächst innert angemessener Frist nachbessern, ein Update oder einen zumutbaren Workaround bereitstellen. Scheitert dies, gelten die Rechtsbehelfe und Haftungsregeln in Ziffer 12 der AGB. Zwingende Rechte, insbesondere bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bleiben vorbehalten.
9.2 Die Software unterstützt rechtliche und betriebliche Abläufe, ersetzt aber keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung.
9.3 Die Rechte an der Software verbleiben beim Lizenzgeber oder den jeweiligen Drittberechtigten. Dritt- und Open-Source-Komponenten unterstehen ihren eigenen Lizenztexten und Hinweisen, die mit der Software bereitgestellt werden.
10. Fassung, Recht und Gerichtsstand
10.1 Für die Grundlizenz gilt die bei Vertragsschluss akzeptierte EULA-Fassung. Spätere Fassungen gelten für neue Käufe und für laufende Zusatzleistungen nur nach ausdrücklicher Zustimmung. Bereits eingeräumte unbefristete Rechte werden nicht einseitig reduziert.
10.2 Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lizenzgebers, derzeit Kilchberg ZH im Gerichtsbezirk Horgen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Das Handelsgericht oder ein anderes Fachgericht ist nur zuständig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im konkreten Fall erfüllt sind.